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Statuten der Vereinigung

1.  Name und Sitz

Unter dem Namen Vereinigung der Walliser Museen, nachstehend VWM genannt, besteht im Sinne von Art. 60ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Sitten.

2.  Zweck

a) Die VWM vertritt die Interessen der Museen im Wallis. Dabei orientiert sie sich am Kodex des Internationalen Museumsrats ICOM.

b) Das Hauptanliegen der VWM ist die Förderung der musealen Grundaufgaben:

  • Sammeln und Inventarisieren von Kulturgütern;
  • Dokumentieren und Forschen;
  • Konservieren und Restaurieren;
  • Ausstellen und Vermitteln.

c) Die Vereinigung dient dem Erfahrungsaustausch zwischen professionell und ehrenamtlich tätigen Museumsleuten. Sie koordiniert die Aktivitäten ihrer Mitglieder insbesondere in den Bereichen Information, Beratung und Ausbildung.

d) Die VWM verfolgt eine gesamtregionale Museumspolitik und arbeitet zu diesem Zweck mit der Direktion der Walliser Kantonsmuseen zusammen; dies im Sinn von Art. 36 d) des kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.

3.  Vollmitglieder

a) Vollmitglieder der Vereinigung können nichtgewinnorientierte juristische Personen werden (Vereinigungen, Stiftungen, Gemeinden, Burgerschaften, Genossenschaften usw.), die Kulturgüter besitzen und diese entsprechend dem ICOM-Kodex fachgerecht erhalten und öffentlich zugänglich machen wollen. Bei diesen Kulturgütern kann es sich handeln um:

  • Sammlungen beweglicher Kulturgüter;
  • Anlagen, Einrichtungen und Gebäude im Sinne eines Kulturdenkmals;
  • wichtige Elemente der Kultur- oder Naturlandschaft.

b) Vollmitglieder erfüllen ausserdem folgende Bedingungen:

  • Unveräusserlichkeit und Dauerhaftigkeit der Objekte;
  • Vorhandensein eines Sammlungsguts von mindestens lokaler Bedeutung;
  • Führung eines Inventars über den Sammlungsbestand;
  • Anerkennung der Definition und Aufgabenbeschreibung des Museums, wie sie im ICOM-Kodex festgelegt sind.

4.  Assoziierte Mitglieder

a) Assoziierte Mitglieder der VWM können werden:

  • Natürliche Personen, deren Tätigkeiten den Kriterien von Art. 3 entsprechen (Privatmuseen).
  • Natürliche und juristische Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in einem Museum tätig sind. Ebenso Personen, die beruflich mit Museen verbunden sind (z. B. RestauratorInnen, WissenschaftlerInnen, DokumentalistInnen, GrafikerInnen, Kulturschaffende) und den ICOM-Kodex anerkennen.

b) Assoziierte Mitglieder haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.

5.  Mittel

a) Die finanziellen Mittel der VWM setzen sich zusammen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen;
  • dem Ertrag vereinseigener Aktivitäten;
  • Beiträgen öffentlicher Institutionen;
  • Spenden und Schenkungen.

b) Zum Vereinsvermögen gehören zudem die vereinseigenen Archivbestände, insbesondere Sammlungsinventare sowie gesammelte oder selbstproduzierte Bild-, Ton- und Textdokumente.

6.  Organe

Die Organe der VWM sind:

  • Generalversammlung,
  • Vorstand,
  • Revisionsstelle
  • Geschäftsstelle

7.  Generalversamlung

a) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Eine Person kann nicht mehrere Stimmen kumulieren (seine eigene und die des Museums).

b) Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt.

c) Der Generalversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:

  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der RechnungsrevisorInnen für jeweils eine Periode von vier Jahren;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;
  • Statutenänderungen und Festlegung der Jahresbeiträge;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstands;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.

d) Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Dazu ist die Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an eine Institution mit ähnlicher Zielsetzung.

8.  Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Den VertreterInnen der Vollmitglieder steht die absolute Mehrheit der Vorstandssitze zu. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes wird den kulturellen Eigenheiten im Kanton Rechnung getragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

b) Dem Vorstand obliegt:

  • die Einhaltung der Zielsetzungen nach Art. 2;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Geldmittel gemäss den vorliegenden Statuten und den Kriterien der Geldgeber;
  • die Kontrolle der Geschäftsstelle;
  • die Verfügungsgewalt über die Nutzung der Archivbestände;
  • die Ausarbeitung von Reglementen und Pflichtenheften;
  • Einstellung und Ernennung von MitarbeiterInnen der VWM;
  • das Verfassen eines Jahresberichts;
  • die Einberufung der Generalversammlung.

9.  Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung der Vereinigung. Sie haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

10.  Geschäftsstelle

a) Die Geschäftsstelle wird vom/von der KonservatorIn der VWM geleitet. Dessen/deren Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft umschrieben.

b) Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsstelle und der Direktion der Kantonsmuseen sind in einer Konvention geregelt.

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